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Schwarzer Warentransport – PfuideiviVerfügung Frederiks VI., Königs zu Dänemark etc., Herzog zu Schleswig, Holstein … wie auch zu Oldenburg etc. wodurch es den Bootführern an der Eider untersagt wird, die Ruder, Riemen und Stangen in ihren Böten zur Nachtzeit liegen zu lassen. Gegeben Schloß Frederiksberg 16. September 1828. Kopenhagen, Jens Hostrup Schultz, (1828). Kl.-4°. 3 SS. auf Doppelbogen. Mit nebst L(oco) S(igilli)-Marke gedr. kgl. Unterschrift und denen von Rothe, Hammerich, Jensen, Höpp + Langheim.
Dt.-dän. Paralleltext. – Ergangen, da „die Böte auf der Eider häufig zur Nachtzeit, angeblich ohne Zuthun und Mitwissen der Eigenthümer, zu heimlichem Waarentransport gemißbraucht werden, und sind daher auf Maaßregeln zur Vorbeugung dieser strafbaren Schmälerung Unserer Zollintraden allerhöchst bedacht“. Die progressiv angesetzten Strafgelder sollen der Ortsarmenkasse zu Gute kommen und sollen die Polizeibehörden entsprechend tätig werden, „sobald sie durch Anzeige der Zollbeamten oder auf sonstige Weise … in Kenntniß gesetzt werden“. – Auf dreiseits unbeschnittenem Bütten. – Siehe zu schwarzen Warentransporten auf Stör + Eider auch Verfügungen aus 1825 f. per 28.799 + 28.800. |