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Des Zolles strahlendste SeiteGlückstadt – Placat Frederiks VI., Königs zu Dänemark etc., Herzog zu Schleswig, Holstein … wie auch zu Oldenburg etc. betreffend mehrere Zollbegünstigungen in Ansehung der, wegen erlittener Havarie oder um Winterlager zu halten, in den Hafen der Stadt Glückstadt einlaufenden Fahrzeuge nebst deren Ladungen. Gegeben Kopenhagen 22. December 1830. Mit nebst L(oco) S(igilli)-Marke gedr. kgl. Unterschrift sowie denen von Sehestedt, Oldenburg, Schleyer, Kirstein, v. Schmidt-Phifeldek und des Kanzleibeamten Malling. – Zuvor: Bekanntmachung besagten Placats durch Präsident, Bürgermeister und Rath der Stadt Glückstadt vom 19. Januar 1831 bei gleichzeitiger Auflistung zusätzlicher kgl. Vergünstigungen. O. O. + Dr., (1831). Kl.-Fol. 3 SS. auf Doppelbogen.
Gedachte zusätzliche Vergünstigungen betreffen „1) daß alle Victualien, welche auf der Elbe liegende Schiffe zu ihrer Verproviantirung brauchen, als geschlachtetes Vieh, oder Fleisch, Geflügel, Graupen, Mehl, Gemüse, Bier etc. etc. auf mündliche Meldung am Zolle , ohne Erlegung des etwa darauf haftenden Ausfuhrzolles und der Zollsporteln , ausgeführt werden mögen, lediglich mit der Einschränkung, daß von Fleisch … kein größeres Quantum als 400 Pfund jedesmal zollfrey ausgehen darf“. Unberührt hiervon aber „fremde Getränke, Taback oder Sirup“, die dem üblichen Zollprocedere unterliegen, im Falle deren Löschung, möge die übliche Zollversiegelung entfallen, die gelöschten Waren dann aber „unter gehöriger Zollaufsicht in das Zollpackhaus gebracht werden“. Und „2) daß leere Kähne, welche von dem Hannöverschen Ufer nach Glückstadt kommen, um einen Arzt , Medicin oder fremde Waaren zu holen, beym Ein= und Ausgehen von der Zollangabe und der Erlegung der Sporteln befreyet seyn mögen“. Unbegünstigt bleiben die „in solchen Kähnen (ausgeführten) Landesproducte“, die wie üblich zu verzollen sind, „Zollsporteln sind dahingegen in solchen Fällen überall nicht zu bezahlen“. – Auf festem Bütten mit zwei separaten Wz. |