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Nach 70 Jahren wieder verfügbarReglement Von Des bestellten Wasser=Schouts In Hamburg Ampt und Verrichtungen. Gegeben Hamburg 31. August 1691. Hamburg, Conrad König, o. J. Mit von zwei Löwen gehaltener Wappen-Holzschnittvignette auf dem Titel sowie fleuraler Holzschnittvignette eingangs. Kl.-4°. 4 unnum. Bll. Faden- und alte Klebeheftung. In 10 Abschnitten die Pflichten von und gegenüber dem Wasserschout sowie die jeweils anfallenden Gebühren festlegend:
Im Falle entlaufener und nicht wieder eingefangener Matrosen hat der Wasserschout den Kapitänen oder Reedern bereits ausgezahlte Teile der Heuer zu erstatten. Ferner sollen bei Streitigkeiten
Ferner erhält der Wasserschout die Polizeigewalt zur Festnahme von Schuldigen und deren Überstellung an den Richter „in Criminal-Sachen, zu Wasser oder Lande, unter Schiffer und Matrosen“. Die braune Rückenklebung im unteren Bereich aufgerissen und säurefrei behoben. Im weißen Oberrand links ca. 18 mm breiter, 3-5 mm tiefer Ausriß. – Schönes Exemplar. |