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„ Amtsgebräuche , so der gesunden Vernunftund dem gemeinen Besten dieser Stadtund deren Commercien zuwider sind , abzuschaffen … “Darunter auch die Freigabe der LöhneSchiffszimmerleute, Neu=revidirte Ordnung der. Gegeben Hamburg 3. April 1788. Mit fleuraler Holzschnittvignette eingangs und ebensolcher Schlußvignette mit dem von zwei Löwen gehaltenen Stadtwappen. Hamburg, Carl Wilhelm Meyn, (1788). Kl.-4°. 4 unnum. Bll. Unaufgeschnitten.
Unter wiederholtem Verweis auf die Ordnung von 1712 in 8 Abschnitten die allgemeine Arbeitszeit für die Tagelöhner einschließlich zweistündiger Mittagspause sowie deren Verpflichtung zur Zahlung des wöchentlichen Ladengeldes, die Regelung von Streitigkeiten, die Bestellung von Meistern und die von diesen äußerstenfalls anzunehmende Zahl von Lehrburschen regelnd. Auch „steht es jedem frey, mit Consens des Herrn Amtspatrons, hier, oder in der Fremde, woher es auch seyn möge, andere tüchtige Leute zu ihrer Arbeit anzunehmen … Mit solchen sind die hiesigen an Ein und dasselbe Schiff, an Eine und dieselbe Arbeit, so wie die Meister solche aufgeben werden, zu gehen und solche zu vollenden schuldig“. Auch dürfen die Arbeiter nur unter Vorlage einer Musterrolle oder entsprechender Bescheinigung des Wasserschouts vor Vollendung der aufgenommenen Arbeit aus selbiger treten.
Entscheidender Punkt indes die Freigabe des schon per entsprechender 1631er Ordnung festgesetzten Einheitslohnes,
Auf dem vollen, allseits unbeschnittenen, zweifach gefalteten Büttenbogen mit großem Kronen- sowie typograph. Wz. und, abgesehen von leichten Stockflecken auf dem Titel, von gesamthaft großer Frische. |